Heimatverein
Die Satzung
in der Fassung vom 02.03.2018
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 01. März 1925 gegründete Verein führt den Namen Verein für Heimatkunde Geseke e.V. und hat seinen Sitz in Geseke. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn eingetragen. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 2
Zweck und Gebiet des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Heimatgeschichte, des heimatlichen Brauchtums einschließlich Sprache und Liedgut, von Wissenschaft und Forschung, des Denkmal-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes im Gebiet der Stadt Geseke und ihrer Umgebung. Dabei erstrebt er, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiterzuentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden.
Der Verein ist überparteilich. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Die Stadt für ihre Bürger und Bürgerinnen lebenswert zu gestalten und zu erhalten.
2. Die Geschichte der Heimat zu erforschen und die Kenntnis der Geschichte weiten Kreisen zu vermitteln.
3. Das heimatliche Brauchtum zu sichern und den Heimatgedanken zu pflegen.
4. Bei der Pflege der Denkmäler der Heimat (Bauten, Straßen- und Flurnamen usw.) sowie des Orts- und Landschaftsbildes mitzuwirken.
5. Den Erhalt der plattdeutschen Sprache zu fördern.
6. Bei der Betreuung und Gestaltung des Heimatmuseums tätig zu sein.
7. Die „Geseker Heimatblätter“ und heimatliches Schrifttum herauszugeben.
Diese Ziele sollen durch die eigene Arbeit des Vereins und durch die enge Zusammenarbeit mit dem westfälischen Heimatbund, dem der Verein angeschlossen ist, den örtlichen Behörden und anderen Vereinen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, erreicht werden. Auch Neubürger und die Jugend sollen für die Ziele des Vereins gewonnen werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein mit Sitz in Geseke verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand entscheidet. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern. Einzelmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Korporative Mitglieder können örtliche Vereine und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen, sowie Gemeinden, Gemeindeverbände, Wirtschaftsorganisationen und ähnliche Zusammenschlüsse sein. Die Mitglieder müssen sich zu den Vereinszielen bekennen.
Männer und Frauen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt,
Ausschluss aus dem Verein oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand spätestens bis zum 1. Dezember mitzuteilen. Mitglieder, die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Beirates.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, bei der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken. Zu diesem Zweck wird ein Vereinsbeitrag erhoben, der jährlich zu zahlen ist und dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort
sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erhoben.
§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Vorstand
b) Beirat
c) Mitgliederversammlung
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Geschäftsführern, dem Kassierer sowie Ehrenvorsitzenden als geborenen Mitgliedern. Der Vorstand im Sinne
des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt, der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung, auf Antrag in geheimer Wahl, auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 8
Pflichten der einzelnen Vorstandsmitglieder
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein und auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.
Der Vorstand entscheidet ebenfalls über die Durchführung der Aufgaben des Vereins nach § 2 der Satzung sowie über die Verwendung der Entnahmen. Der Vorstand verfügt über die eingenommenen Beiträge.
Im Übrigen ist der Vorstand berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 9
Beirat
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er besteht aus dem Bürgermeister der Stadt Geseke, dem Archivar, dem Museumsleiter, dem Justiziar, dem Redakteur der Heimatblätter, dem Schnadgangleiter, Vertretern eines jeden Arbeitskreises und bei Bedarf sachkundigen Bürgern.
Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren berufen. Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Vereins zu Sitzungen einberufen (mindestens einmal im
Kalenderjahr).
§ 10
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt und zwar nach Möglichkeit im ersten Quartal. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Bekanntgabe in der Tageszeitung „Der Patriot“ unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher einberufen. Die Abstimmungen erfolgen durch einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden. Ein sofortiger Beschluss über Anträge aus der Versammlung findet nur statt, wenn
ihre Dringlichkeit beschlossen wird; Satzungsänderungen sind davon ausgenommen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder dann statt, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe beantragt.
Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme: Vertretung ist unzulässig.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des
Vorstandes,
2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
4. Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen,
5. Wahl des Vorstandes, Beirates und der Kassenprüfer,
6. Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen,
7. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand und Beirat nicht angehören dürfen.
§ 11
Arbeitskreise
Zur Durchführung besonderer Aufgaben können mit Zustimmung des Vorstandes Arbeitsausschüsse gebildet werden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe. Die Arbeitskreise wählen ihren Vorsitzenden selbst.
§ 12
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen Kassenprüfer für die Amtsdauer von zwei Jahren, sodass insgesamt zwei Kassenprüfer vorhanden sind. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Die Kassenprüfer haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 13
Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlussfassung und Sitzungsniederschriften
Vorstandssitzungen, Sitzungen des Beirates und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert,
so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen
werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Beirates werden in einer Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14
Vereinsmittel
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. Mitgliedern kann jedoch Ersatz für die nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.
§ 15
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Geseke, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Der Beschluss ist dem zuständigen Kreisheimatpfleger sowie den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 02. März 2018 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Die Eintragung im Vereinsregister fand am
15.06.2018 statt.